Lohnsteuerhilfeverein LH Bavaria e.V. 

Steuererklärung mit uns. Weil jeder EURO zählt.

Satzung


§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein LH Bavaria
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München und damit im Bezirk des Bayerisches
Landesamt für Steuern. Die Geschäftsleitung befindet sich in München  und damit in
demselben Bezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des
Grundgesetzes.

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21
BGB.

§ 3 - Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach
§ 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen
Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten
Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine
Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem
Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Für den Fall einer
Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Er ist mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall
des außerordentlichen Austritts 3 Monate vor Geltung des erhöhten Beitrags (§ 7 Abs. 3
der Satzung), per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung
oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach
vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die
Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die
nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in
dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der
Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
(2) Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu
entrichten. Folgebeiträge sind am 15.1. eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste
Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben,
von dem an sie gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein
besonderes Entgelt erhoben.
(5) Bei neuen Mitgliedern, welche für 2 Jahre oder mehrere Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung benötigen, können für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages die Einnahmen aus beiden oder sämtlichen zu bearbeitenden Jahren zusammengerechnet werden
(6) Soweit der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich entrichtet wurde, erfolgt spätestens nach 6 Monaten eine Mahnung und im Anschluss daran eine zügige weitere Mahnung bei Nichtzahlung. Nach Ablauf der 2. Mahnung soll das Mitglied ausgeschlossen werden.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein kann in Ausübung eigenen Ermessens bei der Beitragsbemessung, insbesondere in sozial begründeten Fällen, unabhängig von den im Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages bekannten Verhältnissen des Mitglieds als Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Jahr einen geringeren Satz bis maximal zum Mindestbeitragssatz fordern

§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ
des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
(4) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes
zu erfolgen. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist zulässig und ausreichend. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln bekannt zu geben und gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Wohnadresse oder E-Mail-Adresse  gerichtet ist.
(5) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts
des Prüfungsfeststellungen der Geschäftsprüfung (§ 13 Nr. 1 der Satzung) an die
Mitglieder eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der insbesondere eine
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die
Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres zu befinden ist.
(6) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der
Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des §
33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• Genehmigung der Beitragsordnung
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch ein Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus
zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene
Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner
Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
(6) Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein
angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des
§ 181 BGB befreit.
(7) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
• Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
• Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne des
§ 14 der Satzung
• Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der
Mitgliederversammlung
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 - Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem
besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für
den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich
insbesondere um folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit
den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6
Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
• Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind,
• Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher
Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere
Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt
auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum
getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden
Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der
zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des
Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern
schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden
Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die
für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen
mitzuteilen.

§ 14 - Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird
nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen,
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung
der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird
ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der
Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen
Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt
werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, und verschwiegen
ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der
Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der
Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein
das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz
getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für
das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B.
Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine
Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle
i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Bayerisches
Landesamt für Steuern.

§ 16 - Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder
Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung gilt hierbei
entsprechend.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur
Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die
Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der
Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall München.

§ 18 - Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Lohnsteuerhilfeverein LH Bavaria e.V.
Barthstr. 4
80339 München